Bekanntmachung über die Form der Bekanntmachung des vorläufigen Wahlergebnisses
06.03.2020
DER WAHLLEITER DER GEMEINDE RÖTHLEIN
Bekanntmachung über die Form der Bekanntmachung des vorläufigen Wahlergebnisses nach § 90 Abs. 6 Satz 2 GLKrWO für die Wahl des Ersten Bürgermeisters und des Gemeinderats am Sonntag, 15. März 2020
Die Verkündung des ermittelten vorläufigen Wahlergebnisses unter dem Vorbehalt der Feststellung durch den Wahlausschuss für die Wahl des Ersten Bürgermeisters und des Gemeinderats erfolgt durch Aushang am Rathaus, Elmußweg 1, Röthlein, sowie auf der Internetseite www.roethlein.de.
Entscheidend für den Beginn der Frist nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 GLKrWG ist der Aushang am Rathaus. Gemäß Art. 47 Abs. 1 Satz 1 GLKrWG gilt die Wahl als angenommen, wenn der Gewählte sie nicht binnen einer Woche nach Verkündung des vorläufigen Wahlergebnisses schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Röthlein abgelehnt hat.
Röthlein, 03.03.2020
Hofmann, Wahlleiter
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