Geburt
Für die Beurkundung von Geburten ist das Standesamt des Ortes, in dem das Kind geboren wurde, zuständig. Die Geburt muss innerhalb einer Woche persönlich beim Standesamt angezeigt werden.
Anzeigepflichtig ist (in folgender Reihenfolge) der eheliche Vater, die Hebamme, der Arzt, jede andere Person, die von der Geburt unterrichtet ist.
Das Standesamt stellt Ihnen 4 Geburtsurkunden gebührenfrei aus: Je eine Urkunde für die Mutterschaftshilfe, die Kindergeldkasse, für die Beantragung von Elterngeld sowie für die evtl. kirchliche Taufe. Weitere Urkunden können Sie in beliebiger Anzahl gleich beim Standesamt anfordern.
Antragstellung
Schriftlich durch Klinik, mündlich bei Hausgeburten
Erforderliche Unterlagen
Pass oder Personalausweis der Elternteile, Familienstammbuch oder Heiratsurkunde, ggf. Vaterschaftsanerkennung
Kosten
Die Gebühr für eine Geburtsurkunde beträgt 12,00 €.
Nachbeurkundung Geburt im Ausland
Wenn deutsche Staatsangehörige im Ausland geboren wurden, können Sie die Geburt beim zuständigen Standesamt nachbeurkunden lassen.
Nach dem deutschen Gesetz muss die Geburt eines Kindes beim Standesamt des Geburtsortes im Geburtenregister eingetragen wurden. Aus diesem Register werden Geburtsurkunden ausgestellt, die in Deutschland für und gegen jedermann beweiskräftig sind. Ausländische Geburtsurkunden unterliegen der freien Beweiswürdigung deutscher Behörden und Gerichte. Wird in einer ausländischen Urkunde der Name oder die Abstammung des Kindes - aus Sicht des deutschen Rechts - falsch wiedergegeben, kann es zu Problemen kommen. In diesem Fall ist es sinnvoll, die Geburt beim deutschen Standesamt nachbeurkunden zu lassen. Dabei werden alle Daten geprüft und bei Bedarf fehlende Erklärungen zur Abstammung oder zum Namen nachgeholt.
Es besteht aber keine Pflicht zur Nachbeurkundung!
Eine ordnungsgemäße ausländische Geburtsurkunden gilt als Nachweis der Geburt. Es kann aber vorkommen, dass nach deutschem Gesetz der Name oder die Abstammung einer Person anders beurteilt werden als im Geburtsland. Dann empfiehlt es sich in Deutschland eine Nachbeurkundung der Geburt zu beantragen.
Voraussetzungen
Die Nachbeurkundung ist möglich, wenn jemand durch Abstammung, Einbürgerung oder Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Gleiches gilt für Staatenlose, heimatlose Ausländer / Ausländerinnen und ausländische Flüchtlinge.
Antragsberechtigt sind die Eltern eines Kindes, die Person selbst, deren Ehefrau/Ehemann, Lebenspartner / Lebenspartnerin oder Kinder.
Zuständig ist:
- Das Standesamt, in dessen Amtsbezirk die Person, deren Geburt nachbeurkundet werden soll, wohnt
- Wenn die Eltern im Ausland wohnen, das Standesamt, in dessen Amtsbezirk sie zuletzt gewohnt haben
- Wenn kein Wohnsitz im Inland besteht oder bestand, das Standesamt I in Berlin
Benötigte Unterlagen:
- Ausländische Geburtsurkunden der betroffenen Person
- Geburtsurkunden der Eltern
- Heiratsurkunde der Eltern
- Vaterschaftsanerkennung
- Gerichtsbeschluss über eine Feststellung der Abstammung der betroffenen Person
- Adoptionsbeschluss
- Andere, einzelfallbezogene Unterlagen
- Fremdsprachige Urkunden in mehrsprachiger Form oder zusammen mit einer Übersetzung (öffentlich bestellte und vereidigte Übersetzer oder Übersetzerinnen)
Kosten:
Je nach Aufwand zwischen 70,00 und 140,00 Euro
Ansprechpartner Standesamt
- Frau Seifert
- Tel. 09723/9111-17
- Frau Schuler
- Tel. 09723/9111-18
- Frau Johanni
- Tel. 09723/9111-16
- E-Mail: