Kirchenaustritt
In Bayern ist für den Kirchenaustritt die Mitwirkung des Standesamtes erforderlich.
Der Kirchenaustritt erfolgt durch persönliche Austrittserklärung beim Standesamt oder durch Zuleitung einer urkundlichen Austrittserklärung (notariell) an das Standesamt.
Nach Art. 3 Abs. 4 Kirchensteuergesetz (KirchStG) bedarf der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, zur öffentlichen Wirkung der mündlichen oder schriftlichen Erklärung beim Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts.
Die mündliche Austrittserklärung muss persönlich beim Standesamt erklärt werden. Sie benötigen dazu einen gültigen Personalausweis oder Reisepass.
Bei einer schriftlichen Austrittserklärung muss Ihre Unterschrift von einem Notar beglaubigt sein. Die vom Notar beglaubigte Urkunde muss dem Standesamt im Original zugehen, damit die Erklärung wirksam wird.
Für eine mündliche Erklärung zum Kirchenaustritt bitten wir Sie im Vorfeld einen Termin zu vereinbaren. Wir sind für Sie telefonisch oder per Mail erreichbar.
Ein Termin ist zu den allgemein geltenden Öffnungszeiten des Standesamtes möglich.
Kosten
Die Aufnahme der Erklärung über den Kirchenaustritt ist gebührenpflichtig. Die Gebühren betragen für die Aufnahme einer Austrittserklärung mit Austrittsbescheinigung 35,- Euro (je Einzelperson).
Über Ihren Kirchenaustritt benachrichtigen wir die Meldebehörde, das Finanzamt und das Kirchensteueramt. Ein Kirchenaustritt wird bei der Besteuerung des Einkommens seitens des Finanzamts ab dem auf den Kirchenaustritt folgenden Monat berücksichtigt.
Ansprechpartner Standesamt
- Frau Seifert
- Tel. 09723/9111-17
- Frau Schuler
- Tel. 09723/9111-18
- Frau Johanni
- Tel. 09723/9111-16
- E-Mail: