Abwassergebühren
Für die Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren werden jährlich Abschlagszahlungen am 01.04. und am 01.10. fällig.
Eine Abrechnung der Schmutzwassergebühren erfolgt dann im Folgejahr in Höhe des Frischwasserverbrauches des Vorjahres.
Bei den Abschlagszahlungen werden die geleisteten Vorauszahlungen berücksichtigt und gleichzeitig mit der Abrechnung neue Vorauszahlungen festgelegt. Die Abrechnung und die Festsetzung der Vorauszahlungen ergeht per Gebührenbescheid.
Die Niederschlagswassergebühren errechnen sich auf der Grundlage der überbauten und darüber hinaus versiegelten Flächen.
Durch relevante bauliche Veränderungen – Neubau oder Erweiterung - ändern sich auch die Niederschlagswassergebühren.
Deshalb sind diese Änderungen der Gemeinde rechtzeitig nach Fertigstellung der Baumaßnahme (Anschluss an die Kanalisation) mit Hilfe des Formulars „Datenerhebung niederschlagsrelevanter Flächen“ zu melden.
Aufgrund Eigentumswechsel des Grundstücks durch Verkauf oder Erbfolge, muss der Zählerstand der Trinkwasseruhr der Gemeinde gemeldet werden (auch innerhalb eines Kalenderjahres) um eine ordnungsgemäße Abrechnung zu gewährleisten. Ein Mieterwechsel ist kein Eigentumswechsel und davon nicht betroffen.
Gebührensätze
Entnehmen Sie der aktuellen Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Röthlein (BGS / EWS)
(1) Die Schmutzwassergebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden.
(2) Die Niederschlagswassergebühr errechnet sich anhand der überbauten und darüber hinaus versiegelten Flächen (siehe § 11 Abs. 1 BGS/EWS)
Ab 01.01.2024: In den Gemeindeteilen Röthlein und Heidenfeld beträgt die
Ab 01.01.2024: Im Gemeindeteil Hirschfeld beträgt die
Besonderheiten
Mit einem ordnungsgemäß nach dem Hauptwasserzähler installierten Gartenwasserzähler kann der Trinkwasserverbrauch, der nur für die Bewässerung der Außenanlagen auf dem Grundstück genutzt wird, als Abzug bei der Schmutzwasserabrechnung berücksichtigt werden.
Dazu ist der geeichte Wasserzähler mit dem Anmeldeformular
"Anmeldung Gartenwasserzähler"
bei der Gemeinde Röthlein – Steueramt - mit folgenden Daten anzumelden:
•Zählernummer mit Eichdatum (ist auf dem Zähler vermerkt)
•Einbaudatum
•Anfangszählerstand
Die Verantwortung für den Kauf und die ordnungsgemäße Installation trägt der Grundstückseigentümer und hat für die Frostschutzsicherheit sowie den rechtzeitigen Austausch des geeichten Zählers nach maximal 6 Jahren zu sorgen.
Der jährliche Zählerendstand zur Ermittlung des Verbrauchs für die Gartenbewässerung wird jeweils am Jahresende digital oder per Ablesekarte der Gemeinde mitzuteilen.
Wichtig: Der Trinkwasserverbrauch über den Gartenwasserzähler darf nicht als Brauchwasser genutzt und in die Kanalisation geleitet werden. (zBsp. Poolbefüllung, Toilettenspülung u.a.)
Kontakt:
- Frau Franke - Tel.: 09723/9111-14
- E-Mail: steueramt@roethlein.de