Grundsteuer
Wichtige Informationen zur Grundsteuer
Wir möchten alle Grundstückseigentümer auf wichtige Hinweise des zuständigen Finanzamtes über die Pflicht zur Anzeige von Änderungen am Grundbesitz aufmerksam machen.
Das heißt, dass die aktuell festgestellten Bemessungsgrundlagen für die Grundsteuer bekanntlich grundsätzlich auf Jahre hinweg gültig sind.
Ändern sich jedoch entscheidende Faktoren zum Beispiel durch Baumaßnahmen, Nutzungsänderungen u.ä., dann ist der Eigentümer des Grundstücks verpflichtet, diese Änderungen sofort dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Alle wichtigen Fragen und Antworten rund um dieses Thema sind auf dem Flyer übersichtlich für Sie zusammengefasst, den Sie sich herunterladen können.
Steueramt
Gemeinde Röthlein
Die Grundsteuer wird von jedem Grundstückseigentümer erhoben.
Die Grundsteuer A ist für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Flächen, die Grundsteuer B für unbebaute und bebaute Grundstücke zu zahlen.
Das zuständige Finanzamt führt die Bewertung des Grundbesitzes durch und erstellt den Einheitswert- und Messbescheid. Wird der Messbetrag mit dem Hebesatz multipliziert, ergibt sich der Grundsteuerbetrag. Grundsteuerbescheide gelten bis zur nächsten Änderung, also auch für mehrere Jahre. Für die Besteuerung sind die Eigentumsverhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres maßgebend.
Ein Eigentumswechsel während des Jahres wirkt sich steuerlich erst zum nächsten 01.01. aus. Das bedeutet, dass der Verkäufer für das ganze Kalenderjahr die Grundsteuer zu zahlen hat. Unabhängig davon kann mit dem Erwerber nach den Vereinbarungen im Kaufvertrag die anteilige Grundsteuer privatrechtlich verrechnet werden.
Der aktuelle Hebesatz für die Grundsteuer A beträgt 370 %.
Der aktuelle Hebesatz für die Grundsteuer B beträgt 290 %.
Die Grundsteuer ist zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeweils zu einem Viertel fällig.
Auf Wunsch kann die Grundsteuer zum 01.07. in einem Jahresbetrag bezahlt werden.
Kontakt:
- Frau Franke - Tel.: 09723/9111-14
- E-Mail: steueramt@roethlein.de
